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Waldbrandverordnung

Waldbrandverordnung

V E R O R D N U N G

der Bezirkshauptmannschaft Ried zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung)

 

 

Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundes- gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

§ 1

Schutzmaßnahmen

 

  1. In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Ried im Innkreis sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
  1. Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Wind- verhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2

Bekanntmachung dieses Verbots

 

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§ 3

Strafbestimmung

 

Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

 

§ 4

Schlussbestimmungen

 

(1)   Diese Verordnung wird in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Ried sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Ried im Innkreis kundgemacht.

(2)   Sie tritt mit 7. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

Einsatzstatistik 2025

  • 38

    Einsätze gesamt

  • 6

    Brandeinsätze

  • 32

    Technische Einsätze

     

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